Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Norbert Westfechtel, Handelsmarke WESTOIL, mit Sitz in D-48231 Warendorf Germany.
I. ANWENDBARKEIT
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Norbert Westfechtel, im Nachfolgenden Verkäufer genannt, mit einem Dritten, im Nachfolgenden Käufer genannt, abgeschlossenen Verträge und für alle sich daraus ergebenden Verträge sowie für alle Angebote und Offerten des Verkäufers. 1.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, haben diese allgemeinen Geschäftsbedingungen stets Vorrang gegenüber eventuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers oder von Dritten.
II. ANGEBOTE UND PREISE
2.1 Sofern schriftlich keine verbindliche Gültigkeitsfrist vereinbart wurde, sind alle Angebote, Offerten und Empfehlungen des Verkäufers, auch wenn sie in Preislisten und Broschüren genannt werden, unverbindlich und freibleibend. 2.2 Verträge treten erst nach ihrer Bestätigung durch den Verkäufer in Kraft. Der Käufer hat nicht das Recht, sich auf ein Fehlen einer solchen Bestätigung zu berufen. Daher ist der Käufer an diesen Vertrag gebunden, falls der Verkäufer vom Käufer die Erfüllung eines von ihm nicht schriftlich bestätigten Vertrages verlangt. Wird die Korrektheit einer schriftlichen Bestätigung seitens des Verkäufers nicht innerhalb von 8 Tagen nach ihrem Versand vom Käufer angefochten, sind die Vertragsparteien an den Inhalt der Bestätigung gebunden, die daraufhin als korrekte Wiedergabe des Vertragsinhalts betrachtet wird. 2.3 Aus gegebenenfalls präsentierten oder übergebenen Proben kann keinerlei Anspruch abgeleitet werden, da sie lediglich einen Eindruck von dem zu liefernden Produkt vermitteln. 2.4 Abbildungen, Kataloge und Zeichnungen vermitteln eine allgemeine Vorstellung der vom Verkäufer geführten Artikel. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind die in einem Angebot enthaltenen Angaben zu Maßen, Gewichten und technischen Daten lediglich als ungefähre Angaben zu betrachten. Normale, innerhalb der Branche zulässige Abweichungen sind erlaubt. 2.5 Eventuelle Mitteilungen bzw. Zusagen von seitens des Verkäufers eingeschalteten Zwischenpersonen, Mitarbeitern und/oder Vertretern haben ohne schriftliche Bestätigung keine verbindliche Wirkung für den Verkäufer. 2.6 Zum Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Übertragung genannte Preise basieren auf dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Marktpreisen, Materialpreisen, Frachtkosten, Gehältern, Wechselkursen von Fremdwährungen, Sozialabgaben, Versicherungsprämien, Transportkosten ohne eventuelle Steuern oder sonstige Abgaben. Ein Anstieg oder Rückgang der genannten Kosten kann vom Verkäufer verrechnet werden. Ein Anstieg der Marktpreise der vom Verkäufer für den Käufer zu erwerbenden Waren kann vom Verkäufer nach 3 Monaten an den Käufer weitergegeben werden. 2.7 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Preisangaben exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19%.
III. LIEFERUNG UND GEFAHR
3.1 Im Falle einer Lieferung „ab Fabrik“ erfolgt der Transport der Waren stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch falls der Frachtführer verlangt, in Frachtbriefen, Transportadressen etc. die Klausel einzufügen, dass alle Transportschäden auf Rechnung und Gefahr des Absenders, d.h. des Verkäufers, gehen, oder falls dies aus anderem Grund im Frachtbrief angegeben wird; der Käufer schützt den Verkäufer vor allen Ansprüchen des Frachtführers. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gehen die Kosten in Zusammenhang mit Versand und Transport der Waren auf Rechnung des Käufers. Verzögert sich das Abladen der Waren durch Zutun des Käufers, gehen alle sich daraus ergebenden Kosten auf Rechnung des Käufers. 3.2 Im Falle einer Lieferung „ab Fabrik“ gilt die Lieferung zu dem Zeitpunkt als erfolgt, an dem die Waren in der Fabrik beziehungsweise im Lager des Verkäufers bereitstehen. Danach gehen die Waren auf Gefahr des Käufers. Falls die Waren anschließend zum Käufer oder zu einem Dritten zu transportieren sind, erfolgt dies, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Käufer ist stets zur Mitwirkung an der eigentlichen Handlung der Lieferung verpflichtet. Die eigentliche Lieferung gilt durch die Bereitstellung der Waren am vereinbarten Ort oder an der Stelle, die mit dem gewählten Transportmittel billigerweise erreichbar ist, als erfolgt. Der Verkäufer hat das Recht, das Transportmittel nach eigenem Ermessen zu wählen. Abgesehen von einer anders lautenden Vereinbarung trägt der Käufer für das Abladen Sorge. Die Lieferung von Sonderposten oder ähnlichen Waren erfolgt am Niederlassungsort des Verkäufers und zwar direkt nach Abschluss des Kaufvertrags. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Waren auf Gefahr des Käufers. 3.3 Im Falle einer Lieferung auf Abruf ist der Käufer verpflichtet, die Waren innerhalb der dazu vereinbarten Frist und, falls im Voraus kein Termin vereinbart wurde, auf alle Fälle innerhalb von 6 Monaten nach Zustandekommen des Vertrages oder aber innerhalb der in einer schriftlichen Aufforderung des Verkäufers genannten Frist abzurufen. Bleibt die Abnahme innerhalb der gesetzten Fristen aus, hat der Verkäufer das Recht, die verkauften Waren dem Käufer in Rechnung zu stellen und sie auf Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern oder den Vertrag, ohne dass dazu ein Gericht eingeschaltet werden muss, durch eine einfache Mitteilung aufzulösen. Im Falle der Fakturierung ist die Zahlung seitens des Käufers direkt fällig, während der Käufer bei einer bewirkten Auflösung verpflichtet ist, alle auf Seiten des Verkäufers erlittenen oder noch zu erleidenden Schäden zu vergüten. 3.4 Sofern der Käufer dem Verkäufer gegenüber eventuelle diesbezügliche Einwände nicht direkt bei der Ablieferung vorgetragen hat, wird davon ausgegangen, dass ein bei der Ablieferung vorgelegter Frachtbrief, Lieferschein oder vergleichbares Dokument korrekte Angaben zur Menge und Beschaffenheit der Waren enthält. Auch bei einer rechtzeitigen Informierung des Verkäufers hat der Käufer nicht das Recht, die Bezahlung der Lieferung auszusetzen. 3.5 Vom Verkäufer genannte Lieferfristen gelten in allen Fällen als ungefähre Angaben. Eine Lieferfrist kann keinesfalls als Endtermin betrachtet werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, eine genannte Lieferfrist stets so weit wie möglich einzuhalten, aber eine Überschreitung einer solchen Frist kann keinesfalls zu einer Haftung des Verkäufers führen, sofern dabei nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Ebenso wenig hat der Käufer in einem solchen Fall das Recht, die Bestellung zu stornieren oder die Entgegennahme der Waren zu verweigern. Haben die Vertragsparteien keinen Termin vereinbart, hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nacherfüllungsfrist von mindestens 1 Monat zu gewähren, bevor er sich auf eine Überschreitung der Lieferfrist berufen kann. 3.6 Für Verpackungsmaterial wie Kisten, Steigen, Dosen, Flaschen, Fässer (Pool-)Paletten etc., die nicht zur Einmalnutzung vorgesehen sind, kann der Verkäufer dem Käufer Pfandgebühren/Umlaufkosten in Rechnung stellen, die zusammen mit der Zahlung der gelieferten Waren zu begleichen sind. Bei der Rücknahme werden die berechneten Pfandgebühren mit dem Käufer verrechnet, sofern die Verpackung dem ausschließlichen Urteil des Verkäufers zufolge noch in einem einwandfreien/unbeschädigten Zustand verkehren. Der Käufer hat dem Verkäufer die Retourverpackung möglichst umgehend, auf alle Fälle innerhalb von 3 Monaten nach dem Lieferdatum, an den Verkäufer zu retournieren. In Ermangelung einer rechtzeitigen Retournierung des Verpackungsmaterials ist der Verkäufer nicht mehr zur Rücknahme dieses Materials verpflichtet und hat der Käufer keinerlei Anspruch mehr auf eine Verrechnung. Diese Retournierung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer hat das Recht, die Annahme von per Nachnahme retournierten Verpackungen zu verweigern. Alle damit verbundenen Kosten gehen auf Rechnung des Käufers. 3.7 Falls dem Verkäufer vom Käufer keine näheren Angaben dazu gemacht wurden, wird die Art der Emballage vom Verkäufer mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters bestimmt, ohne dass ihm hinsichtlich der Wahl der Emballage eine Haftung oder Verpflichtung zur Rücknahme der Emballage entsteht. Die Bestimmung in diesem Absatz findet entsprechende Anwendung, falls der Verkäufer infolge höherer Gewalt nicht zur Lieferung der vereinbarten Emballage imstande ist.
IV. RETOURSENDUNGEN
4.1 Sofern keine entsprechende schriftliche Genehmigung des Verkäufers vorliegt, ist der Käufer nicht berechtigt, die Entgegennahme der erworbenen Waren zu verweigern oder gelieferte Waren zu retournieren. Eventuelle sich daraus dem Verkäufer ergebende Kosten gehen auf Rechnung des Käufers.
V- HÖHERE GEWALT
5.1 Umstände einer Art, aufgrund welcher die Forderung der Einhaltung oder weiteren Erfüllung des Vertrages gegenüber einer der Vertragsparteien offenkundig unbillig wäre oder die Einhaltung oder weitere Erfüllung des Vertrages faktisch unmöglich ist, gelten als höhere Gewalt. Derartige Umstände liegen auf alle Fälle vor bei Arbeitsniederlegungen, Brand, Untergang von Waren auf dem Transport, Wasserschäden, staatlichen Maßnahmen, Verzögerung bei der Verschiffung oder dem Transport, Aus- und Einfuhrverboten, Krieg, Mobilmachung sowie bei Transport-, Ausfuhr- oder Einfuhrbehinderungen. 5.2 Im Falle höherer Gewalt ist der Verkäufer nicht zur Fortsetzung des Vertrages oder zur Entschädigung verpflichtet. Im Falle fortgesetzter höherer Gewalt gilt der Vertrag von Rechts wegen als aufgelöst, ohne dass dies Auswirkungen auf die Zahlungsverpflichtung des Käufers mit Bezug auf vor Eintritt der Situation der höheren Gewalt gelieferte Waren und Dienstleistungen hat. Im Falle höherer Gewalt befristeter Art wird die Lieferpflicht des Verkäufers entweder ausgesetzt, bis vom Verkäufer die Fortsetzung der Lieferung billigerweise wieder verlangt werden kann, oder hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag, soweit es den von der Behinderung betroffenen Teil betrifft, zu annullieren. Im Falle einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung durch den Käufer ist der Verkäufer verpflichtet, ihn innerhalb von 8 Tagen von seiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer auf unter 1 Monat begrenzten Behinderung ist der Verkäufer nicht zur Annullierung berechtigt.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Alle vom Verkäufer gelieferten Waren und Sachen bleiben bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung der betreffenden Waren, einschließlich Zinsen und Kosten, und im Falle einer Lieferung auf Rechnung bis zum Zeitpunkt des Ausgleichs des gegebenenfalls zu Lasten des Käufers gehenden Saldos Eigentum des Verkäufers. 6.2 Vor dieser vollständigen Zahlung bzw. Begleichung ist der Käufer nicht berechtigt, die ihm gelieferten Waren und Sachen an Dritte zu verpfänden, ein anderes Sicherungsrecht zu gewähren oder das Eigentumsrecht an ihnen zu übertragen, sofern dies nicht im Rahmen der normalen Betriebsführung oder gemäß der normalen Bestimmung des Gelieferten entspricht. 6.3 Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten Bestimmungen oder gegen eine der Bestimmungen in Artikel 7 ist die Forderung des Verkäufers direkt fällig und verfallen alle gegebenenfalls getroffenen Regelungen.
VII. ZAHLUNG
7.1 Sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde oder vom Verkäufer eine abweichende Zahlungsfrist eingeräumt wurde, haben Zahlungen stets in bar und ohne Preisnachlass oder Verrechnung zu erfolgen. Falls dem Käufer eine Ratenzahlung eingeräumt wurde, hat die Zahlung stets innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum entweder in bar in der Geschäftsstelle des Verkäufers oder anhand einer Überweisung auf ein vom Verkäufer genanntes Bank- oder Girokonto zu erfolgen. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist das Wertstellungsdatum. Der Verkäufer hat das Recht, in Rechnungen einen Säumniszuschlag von 2 % aufzuführen, der vom Käufer bei Zahlungsverzug am Fälligkeitsdatum vorbehaltlos zu zahlen ist. 7.2 Der Verkäufer hat jederzeit das Recht, vor einer Lieferung oder einer weiteren Lieferung vom Käufer eine hinlängliche Gewähr hinsichtlich der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu verlangen. Sollte diese Sicherheitsleistung nicht innerhalb der dafür geltenden Frist vorgelegt worden sein, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag oder den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages, ohne dass dazu ein Gericht eingeschaltet werden muss, durch eine einfache Mitteilung aufzulösen. 7.3 Sollte die Zahlung nicht bis zum vom Verkäufer genannten Fälligkeitsdatum erfolgt sein, befindet sich der Käufer von Rechts wegen ohne weiteres in Verzug, so dass keine nähere Inverzugsetzung erforderlich ist. In diesem Fall ist die gesamte Forderung des Verkäufers direkt in vollem Umfang fällig. Des Weiteren verfallen alle eventuell vereinbarten Preisnachlässe und hat der Käufer dem Verkäufer ab dem Fälligkeitsdatum ohne nähere Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, wobei ein angebrochener Monat als voller Monat berechnet wird, zu zahlen. Darüber hinaus hat der Käufer dem Verkäufer alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die dem Verkäufer im Zuge der Eintreibung seiner Forderung anfallen, zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten in Zusammenhang mit der Übertragung des Inkassos belaufen sich mit einem Mindestbetrag von EUR 22,69 und ohne Obergrenze auf 15 % des zum Inkasso übertragenen Betrages. Existenz und Höhe des vom Käufer geschuldeten Betrages mit Bezug auf die außergerichtlichen Inkassokosten ergeben sich aus der bloßen Tatsache, dass sich der Verkäufer zum Inkasso der Hilfe Dritter versichert. Sollte mit Bezug auf Inkassomaßnahmen die Insolvenz des Käufers beantragt werden, hat der Käufer neben Hauptsumme, Zinsen und Inkassokosten zusätzlich die in dem betreffenden Gerichtsbezirk üblichen Gebühren für den Insolvenzantrag zu zahlen. 7.4 Wird der Käufer für insolvent erklärt, wird ihm ein Zahlungsaufschub gewährt oder leitet er die Liquidation oder den Verkauf seines Unternehmens ein oder werden seine Waren ganz oder teilweise gepfändet, hat der Verkäufer direkt und unbeschadet jeder getroffenen Regelung das Recht, die Waren zurückzunehmen. In diesem Fall ist bzw. sind die Verträge ohne Einschaltung eines Gerichts aufgelöst, unbeschadet des Anspruchs des Verkäufers auf Vergütung von Schäden, Ertragsausfall, Zinsen und gegebenenfalls angefallenen Inkassokosten.
VIII. BEANSTANDUNGEN
8.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung direkt nach ihrer Entgegennahme auf Mängel, Defekte und dergleichen zu überprüfen. Das Recht auf Beanstandungen verfällt, falls eine eventuelle Mängelrüge dem Verkäufer nicht möglichst kurzfristig, d.h. spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung, schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde. Werden Mängel, Defekte und andere Reklamationsgründe, die bei der Überprüfung nicht billigerweise festgestellt werden konnten, nicht kurzfristig, d.h. spätestens innerhalb von 8 Tagen, nachdem sie festgestellt wurden oder nach den Maßstäben eines aufmerksamen Käufers hätten festgestellt werden können, schriftlich zur Kenntnis gebracht, verfällt jeglicher Anspruch auf Beanstandungen. Des Weiteren verfallen alle Rechte auf Beanstandungen nach Ablauf von 3 Monaten nach der Lieferung. 8.2 Im Falle einer Lieferung von Sonderposten oder Gebrauchtwaren oder ähnlichen Waren ist jegliches Recht auf Beanstandungen ausgeschlossen. Diese Waren werden insgesamt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, und zum eigenen Vorteil und Schaden erworben. 8.3 Abgesehen von anders lautenden gesetzlichen Bestimmungen zwingender Art, kann der Käufer aus Beanstandungen keinerlei Anspruch auf Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtungen ableiten.
IX. HAFTUNG UND ANNULLIERUNG, GEWÄHRLEISTUNGEN
9.1 Der Verkäufer garantiert dem Käufer die Tauglichkeit der von ihm gelieferten Waren im Hinblick auf den vom Verkäufer genannten oder sich aus dem Vertrag ergebenden Verwendungszweck. Für den Fall einer begründeten Beanstandung verpflichtet sich der Verkäufer, nach eigenem Ermessen entweder eine angemessene Entschädigung bis zur Höhe des Rechnungswerts der gelieferten und beanstandeten Waren zu zahlen, für die Instandsetzung der gelieferten Waren Sorge zu tragen oder die gelieferten Waren gegenüber Rückgabe der ursprünglich gelieferten Waren zu ersetzen. Alle weitergehenden Entschädigungen werden ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wenig ist der Verkäufer zur Vergütung indirekter Schäden verpflichtet. Dem Verkäufer ist stets Gelegenheit zu einer eventuellen Instandsetzung zu bieten. 9.2 Die Bestimmung in Artikel 9.1 gilt nicht, falls: a. sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer in Verzug befindet; b. die Waren abnormalen Bedingungen wie Verschmutzung ausgesetzt oder auf andere Weise unsorgfältig, unsachgemäß oder gegen die Gebrauchsanweisung verstoßend behandelt wurden; c. die Waren länger als üblich gelagert wurden, so dass die Annahme berechtigt ist, dass es dadurch zu Qualitätsverlusten gekommen ist; d. dem Verkäufer nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Entdecken eines Mangels Gelegenheit geboten wurde, die Reklamation zu untersuchen, und eine Beanstandung nicht auf die in Artikel VIII vorgeschriebene Weise und innerhalb der dort genannten Fristen eingereicht wurde. 9.3 Eventuell gewährte Garantien führen keinesfalls zu einer über die in diesen Garantien genannten Leistungen hinausgehenden Haftung. Eine Gewährleistung übersteigt keinesfalls die von den Herstellern der betreffenden Waren gewährten Garantien. 9.4 Abgesehen von den Bestimmungen in diesem Artikel sowie abgesehen von einer eventuellen Haftung aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches der BRD haften der Verkäufer, das von ihm eingesetzte Personal und die vom Verkäufer eingeschalteten Dritten nicht für vom Käufer oder von Dritten erlittene Schäden. 9.5 Abgesehen von einer eventuellen Haftung aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches der BRD übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung für Mängel an Produkten und/oder Tätigkeiten, die von Dritten stammen bzw. erbracht wurden. 9.6 Falls der Käufer den erteilten Auftrag ganz oder teilweise storniert, hat der Verkäufer das Recht, die vollständige Vergütung der zu diesem Zeitpunkt gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen sowie aller Kosten und Schäden, einschließlich Zinsen und Ertragsausfällen, zu fordern. 9.7 Falls der Käufer eine Verpflichtung, die sich ihm aus diesem oder aus einem anderen mit ihm abgeschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder falls der Käufer für insolvent erklärt bzw. gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder falls der Käufer einen Zahlungsaufschub beantragt oder eine (partielle) Stilllegung, Auflösung oder Liquidation seines Unternehmens einleitet und falls zu Lasten des Käufers eine Pfändung vorgenommen wird, ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug und hat der Verkäufer das Recht, ohne Inverzugsetzung und ohne Einschaltung eines Gerichts nach eigenem Ermessen: a. die Ausführung einer, mehrerer oder alle Verpflichtungen seitens des Verkäufers aus welchem Grund auch immer auszusetzen; b. auch im Falle anderer Vereinbarungen für jede Erfüllung einer sich aus dem Vertrag mit dem Käufer für den Verkäufer ergebenden Verpflichtung eine Barzahlung zu fordern oder den Vertrag ganz oder teilweise für aufgelöst zu erklären, ohne dass dem Verkäufer daraus eine Schadensersatzpflicht entsteht. In einem solchen Fall hat der Verkäufer sodann das Recht, für alle von ihm erlittenen und noch zu erleidenden Schäden sowie für Ertragsausfall, Zinsen und eventuell angefallene außergerichtliche Inkassokosten Schadensersatz zu fordern. Alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer werden direkt fällig. Alle dem Verkäufer anfallenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsberatung, die auf die Nichterfüllung seitens des Käufers zurückzuführen sind oder damit in Verbindung stehen, gehen zu Lasten des Käufers. 9.8 Beim Abholen, Verladen und Abliefern von (kleineren) Massengütern trägt der Käufer selbst die Verantwortung für die Qualität der zu füllenden Container, Tankwagen oder Lagertanks. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung für die Folgen von in dem Container, Tankwagen oder Lagertanks vorhandenen Verschmutzungen. Der Verkäufer garantiert die Qualität des gelieferten Produktes zum Zeitpunkt der Ablieferung und bewahrt für die Dauer von mindestens 3 Monaten eine repräsentative Stichprobe der betreffenden Partie auf.
X STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
10.1 Auf alle Angebote sowie zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen oder sich daraus ergebenden Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 10.2 Für alle aus Angeboten, Verträgen oder sich daraus ergebenden Vereinbarungen entstehende Streitigkeiten ist der Ort, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz des Verkäufers liegt, ausschließlicher Gerichtsstand, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen keinen anderen Gerichtsstand vorschreiben.
Warendorf, den 06.01.2020