• Altölentsorgung

    (AltölV*) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002
    (BGBl. I Nr. 26 vom 26.04.2002 S. 1368)

    Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360) wird nachstehend der Wortlaut der Altölverordnung in der ab dem 1. Mai 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

    1. die nach ihrem § 14 teils am 1. November 1987, teils am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335),
    2. die nach ihrem Artikel 5 teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretene, teils am 1. Mai 2002 in Kraft tretende Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360).

    Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

    zu 1.
    des § 5a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 5b Satz 4, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 5 Nr. 2 sowie §
    14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1,
    § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 sowie § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721),
    geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1950),

    zu 2.
    des § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 41 Abs. 3 Nr. 1, § 48, § 64 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1
    und 4, § 23 Nr. 5, § 24 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts-
    und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 3 und 5 des
    Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1,
    § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
    1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
    27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 23 Abs. 1 und § 37 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998
    (BGBl. I S. 3178) geändert worden sind.

    Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen [§§ 1 ? 6]

    § 1    Anwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für

    1. die stoffliche Verwertung,
    2. die energetische Verwertung und
    3. die Beseitigung von Altöl.

    (2) Diese Verordnung gilt für

    1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl,
    2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,
    3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und
    4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.

    (3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

    § 1a  ? Definitionen

    (1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.

    (2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.

    (3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:

    Sortengruppe 01      Motorenöle
    Sortengruppe 02      Getriebeöle
    Sortengruppe 03      Hydrauliköle
    Sortengruppe 04      Turbinenöle
    Sortengruppe 05      Elektroisolieröle
    Sortengruppe 06      Kompressorenöle
    Sortengruppe 07      Maschinenöle
    Sortengruppe 08      Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke
    Sortengruppe 09      Prozessöle
    Sortengruppe 10      Metallbearbeitungsöle
    Sortengruppe 11      Schmierfette.

    (4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.

    § 2 ? Vorrang der Aufbereitung

    (1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.

    (2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.

    § 3 ? Grenzwerte

    (1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.

    (2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.

    § 4 ? Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote

    (1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Abs. 1 mit anderen Abfällen zu vermischen.

    (2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und
    Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen von Besitzern, Einsammlern und Beförderern getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt, getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrennthaltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nachgewiesen wird.

    (3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.

    (4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur Aufbereitung, energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.

    (5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeuger, Besitzer, Einsammler oder Beförderer von Altölen der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist, die Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der Altöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der Nachweisverordnung bestätigt worden ist. Satz 1 gilt für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nachweisverordnung von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 oder die Freistellung nach § 13 Abs. 1 sowie die Erteilung der Annahmeerklärung nach § 4 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 10 der Nachweisverordnung für die Entsorgung vermischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden.

    (6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeugern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt zu halten, soweit dies in der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder der Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung angeordnet ist.

    § 5 ? Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben

    (1) Unternehmen der Altölsammlung haben bei der Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 eine Probe zu entnehmen. Je eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe) ist von der Anfallstelle und vom Unternehmen der Altölsammlung aufzubewahren, bis die nach Absatz 2 vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist und feststeht, dass die Altöle ordnungsgemäß entsorgt werden können.

    (2) Wer Altöle aufbereitet oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen. Die zuständige Behörde kann eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben, sofern die Untersuchungen von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die nicht regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilnimmt.

    (3) Aus den zu untersuchenden Altölen ist eine Probe zu entnehmen. Eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe) ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflichtigen drei Jahre aufzubewahren. Die Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben zur Überwachung der in § 3 festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren.

    (4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 überschritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die für das Unternehmen des Altöleinsammlers zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen.

    § 6 ? Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung

    (1) Wer Altöle

    1. als Altölsammler zum Zwecke der Aufbereitung oder energetischen Verwertung abgibt oder

    2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der Aufbereitung oder energetischen Verwertung abgibt, hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben. Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben unberührt.

    (2) Wer Altöle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.

    (3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.

    (4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Feld 52 des Formblattes Deklarationsanalyse (DA) des Entsorgungsnachweises eintragen. Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 18 der Nachweisverordnung im Feld »Frei für Vermerke« eintragen.

    (5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 15 der Nachweisverordnung im Feld »Frei für Vermerke« eintragen.

    Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen [§§ 7 ? 9]

     

    § 7 ? Kennzeichnung der Gebinde

    Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: »Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten.«

    § 8 ? Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher

    (1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.

    (1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

    (2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.

    (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.

    § 9 ? Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher, Schifffahrt

    (1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller oder Mineralölhandel erwerben, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.

    (2) Für den Bereich der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gemäß des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt.

    Dritter Abschnitt Schlussbestimmungen [§§ 10 ? 14]

    § 10 ? Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
    2. entgegen § 4 Abs. 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,
    3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
    4. entgegen § 4 Abs. 3 Altöle untereinander mischt,
    5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält,
    6. entgegen § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
    7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt oder
    8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

    § 11 ? Ablösung von Vorschriften

    Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch diese Verordnung abgelöst.

     

    § 12 ? (weggefallen)
    § 13 ? (weggefallen)
    § 14 ? (In-Kraft-Treten)

    Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6):  Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie

    Sammelkategorie 1:

    130110 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

    130205 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

    130206 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

    130208 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

    130307 nichtchlorierte Isolier- und Wärmübertragungsöle auf Mineralölbasis

    Sammelkategorie 2:

    120107 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

    120110 synthetische Bearbeitungsöle

    130111 synthetische Hydrauliköle

    130113 andere Hydrauliköle

    Sammelkategorie 3:

    120106 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

    130101 Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg

    130109 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

    130204 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

    130301 Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg

    130306 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 130301 fallen

    Sammelkategorie 4:

    130112 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

    130207 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

    130308 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

    130309 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

    130310 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

    130402 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

    130506 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

    130701 Heizöl und Diesel

    Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3): Probenahme und Untersuchung von Altöl

     

    1 Entnahme und Aufbewahrung der Proben

    Die Probenahme für die Untersuchung eines Altöls auf die Gehalte an Gesamthalogen und polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach DIN 51750 Teil 1, Ausgabe August 1983, und Teil 2, Ausgabe März 1984, durchgeführt. Ergänzend zu den Vorschriften der Norm DIN 51750 wird auf Folgendes hingewiesen:

    1.1 Einsatz von Vakuum-Tankwagen

    Bei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die Probenahme wie nachfolgend beschrieben (siehe Abbildung) erfolgen.
    Probenahmevorrichtung an Vakuum-Tankwagen Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen des Altöltanks angeschlossen oder in andere Behälter eingehängt. Nachdem der Tank des Fahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, werden die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen Hähnen 2 und 3 geöffnet und der Übernahmevorgang beginnt. Am Anfang und mehrfach wiederholt bis zum Ende werden die Schieber 1 und 4 geschlossen, das dazwischenliegende Rohrstück mittels des Hahnes 2 belüftet und anschließend über den Hahn 3 der Inhalt dieses Rohrstutzens in ein Probenahmegefäß abgelassen. Aus mehreren solchen Entnahmen wird eine Gesamtprobe von mindestens 1 l erhalten. Die Probenahme soll nicht sofort mit Beginn der Altölübernahme erfolgen, da sonst durch Verschleppungseffekte Probenverfälschungen eintreten können.

    1.2 Probenahmegefäße

    Zur Probenahme und zum Aufbewahren der Proben sind Glas- oder Metallgefäße zu verwenden. Gefäße aus anderen Werkstoffen sind dann zugelassen, wenn nachgewiesen ist, dass keine das Messergebnis beeinflussende Aufnahme von PCB durch die Gefäßwandung erfolgt.

    1.3 Probemenge

    Die jeweilige Probenmenge beträgt mindestens 1 l.

    1.4 Probenahme an der Anfallstelle

    Bei der Probenahme an einer Altölanfallstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben von der Probe 250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altölsammler.